Glossar

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Tagwolke Pflegebox Kurzzeitpflege Hausnotruf Barrierefreiheit Ambulante Pflege Pflegestützpunkt Verhinderungspflege Dekubitus Stationäre Pflege Geriatrie Podologie

A:
Adaptivrollstuhl
Ein Aktiv- oder Adaptivrollstuhl ist ein leichter Rollstuhl aus Aluminium der sich optimal an die Anforderungen eines aktiven Benutzers anpassen lässt. Er kann aktiv genutzt werden und ermöglicht dem Nutzer die Teilnahme an größeren Aktivitäten. Da der Aktivrollstuhl durch individuell einstellbare Bauteile an seinen Fahrer angepasst wird, nennt man ihn auch Adaptivrollstuhl. Aktivrollstühle sind für eine dauerhafte Nutzung konzipiert, bieten ein Maximum an Mobilität sowie Unabhängigkeit und steigern auf diese Weise die Lebensqualität.
(Quelle: sanitaetshaus-24.de)

Alzheimer-Krankheit
Die Alzheimer-Krankheit (lateinisch Morbus Alzheimer) ist eine neurodegenerative Erkrankung, die in ihrer häufigsten Form bei Personen über dem 65. Lebensjahr auftritt und durch zunehmende Demenz gekennzeichnet ist. Sie ist für ungefähr 60 Prozent der weltweit etwa 24 Millionen Demenzerkrankungen verantwortlich.
Die Krankheit ist nach dem Arzt Alois Alzheimer benannt, der sie im Jahr 1906 erstmals beschrieb, nachdem er im Gehirn einer verstorbenen Patientin charakteristische Veränderungen festgestellt hatte. Die Alzheimer-Demenz zählt zu den sogenannten primären Demenzen, bei denen das demenzielle Verhalten (kognitive Veränderungen etc.) direkt auf Gehirnveränderungen zurückzuführen ist. Ursächlich für sekundäre Demenzen sind dagegen Mangelerscheinungen, Verletzungen oder Vergiftungen.
Charakteristisch ist eine zunehmende Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit, die in der Regel einhergeht mit einer Abnahme der Fähigkeit, die Aktivitäten des täglichen Lebens zu bewältigen, mit zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten und verstärkt auftretenden neuropsychiatrischen Symptomen.
(Quelle: Wikipedia)


Ambulante Pflege
Die Ambulante oder Mobile Pflege ist in Deutschland eine Einrichtung, die pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in deren eigener Wohnung gegen Entgelt vorübergehend versorgt. Die Ambulante Pflege umfasst je nach Auftrag oder ärztlicher Verordnung professionelle häusliche Pflege oder Krankenpflege.
Die Dienstleistungsunternehmen werden von kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Caritas und Diakonie) oder privatgewerblichen Anbietern getragen. Ihre Zulassung ist durch das Fünfte bzw. Elfte Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
(Quelle: Wikipedia)

Leistungen von Ambulanten Pflegediensten sind:
1. Grundpflege  Grundpflege
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Aktivierende Pflege
  • Betten und Lagern
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Mobilisation
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • -
  • Verhinderungspflege
  • alle notwendigen Prophylaxen
2. Ärztlich verordnete Behandlungspflege  Behandlungspflege
  • Verabreichen von Injektionen und Medikamenten
  • Anlegen/Wechseln von Wundverbänden
  • Kompressionsverbände anlegen
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Katheterwechsel, -pflege
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen
  • Stomabehandlung
3. Hauswirtschaftliche Betreuung  Haushaltsführung
  • Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen der Wäsche
4. Zusätzliche Angebote
  • Beratungseinsätze nach § 37 SGB XI.
  • Beratung und Anleitung durch Fachpersonal
  • Informationen zur Pflegeversicherung
  • Vermittlung von Essen auf Rädern
  • Betreuungs- und Entlastungsangebote
  • Hausnotruf - Hilfe auf Knopfdruck
  • Schlüsselsafe - sichere Aufbewahrung für Wohnungsschlüssel

Es wird in der Leistungsbeschreibung auch so unterschieden:
1. Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI (nur mit Einstufung in einen →Pflegestufe/Pflegegrad:
  • Übernahme der Körperpflege
  • Hilfe beim Aufsuchen und verlassen des Bettes
  • Lagerung bei Immobilität
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Hilfe bei Toilettengängen
  • Begleitung bei Aktivitäten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Begleitung bei Spaziergängen
und
2. Leistungen der Krankenversicherung nach nach SGB V
  • Verbandswechsel, Wundversorgung, Katheterwechsel
  • Blutdruckkontrollen
  • Medikamentengabe
  • Insulingaben, Blutzuckerkontrollen
  • Injektionen
  • Infusionstherapie und Portpflege
  • Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-hosen
  • Klysma/Einläufe
  • Versorgungen bei Trachealkanülen und PEG-Sonden
  • Anus praeter-/Stomaversorgung
Bevor Sie ein erstes Beratungsgespräch mit einem Ambulanten Pflegedienst führen, drucken Sie bitte vorher die Checklistedownload aus und fragen dann gezielt den Betreiber nach Details.

Analtampon
Der Analtampon wird bei Stuhlinkontinenz verwendet. Er kann sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern benutzt werden. Es gibt hier verschiedene Arten des Produktes, die sich in der Form und der Größe unterscheiden. Allen gemeinsam ist, dass sie aus Schaumstoff bestehen und vom Träger selbst in das Rektum eingeführt werden können.
Der Analtampon besteht aus einem Polyvinylalkohol-Schaumstoff. Der Schaumstoff ist toxikologisch und dermatologisch unbedenklich sowie immunologisch inaktiv.
Es gibt aber auch Analtampons, die wie ein Zäpfchen in den After eingeführt werden. Sie besitzen einen Überzug, der sich in der feuchtwarmen Umgebung des Darmkanals auflöst und so den Analtampon zu einer Art Schale entfaltet.
Der Nachteil dieser Produkte liegt darin, dass sich ein Fremdkörper im Enddarm befindet und sich dadurch ein unangenehmes Tragegefühl bemerkbar machen kann.


A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung findet im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Währungsraumes Einsatz. Das Formular bestätigt, dass die Pflegekraft im Ausland als Angestellte des Entsendeunternehmens sozialversichert ist. Die Entsendung der Pflegekräfte steht mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz in Einklang und bildet die Basis für die Seriosität entsprechender Angebote.
Mit der Vorlage des A1-Formulares ist also der Arbeitgeber im Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es sind keine Meldungen zur Sozialversicherung nötig. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitgeber im Heimatland die Sozialversicherung entsprechend der im Wohnstaat geltenden Gesetze durchzuführen. Der Antrag wird vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an den zuständigen Sozialversicherungsträger, in der Regel die Krankenkasse geschickt.
Für Pflegepersonal, das aus Polen entsandt wird, wird das Formular durch den Renten- und Sozialversicherungsträger (ZUS) in Polen ausgestellt. Das dauert zwischen 14 und 30 Tage. Eine Entsendung ist aber bereits möglich, wenn das Formular noch nicht vorliegt. Dieses kann auch nachgereicht werden.
Hier sehen Sie ein Musterdownload dieses Vertrages.

Arthrose
Der Begriff Arthrose oder Arthrosis bezeichnet eine degenerative Gelenkerkrankung (Gelenkabnutzung) und wird auch als Gelenkverschleiß, der das altersübliche Maß übersteigt, bezeichnet.
Ursächlich werden ein Übermaß an Belastung (etwa erhöhtes Körpergewicht), angeborene oder traumatisch bedingte Ursachen wie Fehlstellungen der Gelenke oder auch knöcherne Deformierung durch Knochenerkrankungen wie Osteoporose gesehen. Die Arthrose kann ebenfalls als Folge einer anderen Erkrankung, beispielsweise einer Gelenkentzündung (Arthritis) entstehen (sekundäre Arthrose) oder mit überlastungsbedingter Ergussbildung (sekundäre Entzündungsreaktion) einhergehen (aktivierte Arthrose).
(Quelle: Wikipedia)


B:
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bezeichnet eine Gestaltung der Umwelt dergestalt, dass sie auch von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne zusätzliche Hilfen genutzt und wahrgenommen werden können.

Barrierefreiheit im Haushalt
Wesentliche Aspekte der Barrierefreiheit in einem Haushalt sind:
  • Erreichbarkeit und Zugänglichkeit (z. B. Zugang in das Haus bzw. die Wohnung, ausreichend dimensionierte Bewegungsflächen innerhalb des Wohnbereiches, leicht erreichbare Bedienelemente wie Lichtschalter, Tür- und Fenstergriffe),
  • Nutzbarkeit (z. B. Aufenthalt in Sanitärräumen und Küchen ohne Hilfskraft)
  • Lebensqualität (z. B. Balkone oder Fenster mit Unterlicht für Blickbeziehungen)
  • Sicherheit (im Alltag und im Evakuierungsfall)
Durch ausreichende Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung wird erreicht, dass der Bewohner selbständig und möglichst ohne fremde Hilfe leben kann. Diese Selbständigkeit erhöht die persönliche Zufriedenheit des Bewohners und hilft Sozialkosten zu reduzieren. Im Gegensatz zum Forschungsgebiet der Arbeitssicherheit ist zu bemängeln, dass das Leben und die Sicherheit im Haushalt von Menschen mit körperlichen Einschränkungen nur sehr wenig erforscht sind.
(Quelle: Wikipedia)

Barrierefreie Wohnungen für Senioren bieten zudem Türen ohne Schwellen und Badezimmer mit Haltegriffen sowie Zugang und genügend Platz für Rollstühle oder Rollatoren.

Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege (nach §37 Abs.3 SBG XI)
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.
Wird ein Pflegedienst, den der Pflegebedürftige unter den zugelassenen Pflegediensten auswählen kann, mit der Durchführung des Beratungseinsatzes beauftragt, ist es sinnvoll immer denselben Dienst zu beauftragen. Damit kann immer dieselbe Pflegefachkraft den Beratungseinsatz durchführen, was zu einer Festigung der Vertrauensbildung und zur Kontinuität und Effektivität beiträgt.
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige
  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
abrufen.

Inhalt und Ziele der Beratungseinsätze
Mit dem Beratungseinsatz sollen Hinweise gegeben werden, welche im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden. Weitere Inhalte der Beratungssätze sind unter anderem, auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam zu machen und Kenntnisse über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten zu vermitteln.

Die beim Beratungseinsatz gewonnen Erkenntnisse müssen von der durchführenden Stelle an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden. Auch an die Beihilfefestsetzungsstelle sind die Erkenntnisse bei Beihilfeberechtigten weiterzuleiten. Allerdings muss der Pflegebedürftige mit der Mitteilung an die Pflegekasse sein Einverständnis erteilen. Der GKV-Spitzenverband stellt ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit dem die Informationen über den Beratungseinsatz an die zuständige Pflegekasse gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldung kann die Pflegekasse Rückschlüsse ziehen und ggf. weitere Schritte einleiten. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
  • Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines (von der Pflegekasse beauftragten) Gutachters zur Beurteilung eines evtl. höheren Pflegegrades oder einer evtl. nicht sichergestellten Pflege.
  • Umstellung auf die Kombinationsleistung zur Vorbeugung einer Überforderungstendenz oder zur Minimierung der Belastung der Pflegeperson.
  • Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zur Minimierung der seelischen Belastung in Anspruch zu nehmen oder eine weitergehende Qualifikation zu erlangen.
  • Einschaltung des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers.
  • Einschaltung der Gesundheitsbehörden, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht
  • Einschaltung des behandelnden Arztes zur Ausräumung von kurativen Defiziten.
Die Pflegekasse muss die Vergütung der Beratungseinsätze übernehmen. (Quelle:Sozialversicherung kompetent)

Besuchsdienst
Ein Besuchsdienst oder auch Besucherdienst ist eine Dienstleistung, die den Besuch von einer Person oder Gruppe von meist hilfsbedürftigen, sozial benachteiligten, untersuchungsbedürftigen oder einsamen Menschen oder Tieren als Aufgabe hat. Meist finden diese im Ehrenamt (zum Beispiel von Kirchen und Gemeinden), sowie durch ärztliche, therapeutische, soziale, geistliche, pädagogische oder pflegerische Mitarbeiter statt. Besucherdienste können in Privathaushalten, sozialen Einrichtungen, Krankenhäusern und Kliniken, Alten-/Behinderten-/Kinder-/Flüchtlingsheimen, Bildungswesen, Kirchen oder auch anderen Ländern stattfinden.
(Quelle: Wikipedia)


Behandlungspflege siehe →Ambulanter Pflegedienst

Betreuungs- und Heimvertrag
Der Heimvertrag ist im deutschen Recht ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (Heimträger) und einem volljährigen Verbraucher (Heimbewohner), in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Lebensalter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.
Der Heimvertrag soll ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen vor Benachteiligungen schützen und sie dadurch in einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung unterstützen.


Bezugspflege
Bezugspflege beschreibt eine ganzheitlich orientierte Vorgehensweise innerhalb der Arbeitsorganisation der Kranken- und Altenpflege, bei der die Zuordnung einer Pflegekraft zu einer bestimmten Gruppe Pflegebedürftiger den Arbeitsablauf innerhalb einer Pflegeeinheit strukturiert. Bei der Bezugspflege werden alle grund- und behandlungspflegerischen Maßnahmen, die für einen Pflegebedürftigen oder eine bestimmte Gruppe zu Pflegender durchgeführt werden, einer bestimmten Pflegekraft übertragen, die alle Pflegeprozesse und deren Dokumentation eigenverantwortlich plant und diese weitgehend übernimmt. Einzelne Aufgaben können hierbei von der Bezugspflegekraft an zugeordnetes Hilfspersonal wie Pflegehelfer oder Zivildienstleistende delegiert werden, ebenso können Auszubildende mit Pflegemaßnahmen betraut werden.
(Quelle: Wikipedia)

D:
Dekubitus
Ein Dekubitus ist eine lokale Schädigung der Haut und des darunterliegenden Gewebes aufgrund von längerer Druckbelastung, die die Durchblutung der Haut stört. Weitere Bezeichnungen sind Dekubitalgeschwür, Druckgeschwür, Wundliegegeschwür (oder jeweils -ulkus).
Bei Dekubitalulzera handelt es sich um chronische Wunden, die vor allem bei Patienten mit verringerter Beweglichkeit auftreten, besonders wenn sie bettlägerig oder auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Sie können auf Pflegefehler hinweisen und werden deshalb auch als Gradmesser der Pflegequalität gewertet.

Gegen Dekubitus (zur Dekubitusprophylaxe) sollten über nachgewiesene druckverteilende und -entlastende Eigenschaften verfügen. Dazu gehören Wechseldruck- oder Weichlagerungsmatratzen und Mikro-Stimulationssysteme. Daneben werden zahlreiche andere Hilfsmittel angeboten, u. a. Kissen verschiedenster Formen mit unterschiedlichen Füllungen, Gleitmatten, synthetische Felle oder natürliche Schaffelle aus Schurwolle, die neben der Druckentlastung die Scherkräfte auf die Haut reduzieren und Feuchtigkeit gut ableiten sollen.
(Quelle: Wikipedia)

Dekubitusmatratze
Die Dekubitusmatratze – auch Antidekubitusmatratze – wird in der Krankenpflege verwendet und ist eine (Auflage-)Matratze, die zur Prophylaxe oder Therapie von Dekubitalgeschwüren bei Patienten primär durch Verringerung des maximalen Auflagedrucks dient. Diese Verringerung kann entweder örtlich durch eine größere Auflagefläche oder zeitlich durch ein Wechseldrucksystem, bei dem Körperstellen zeitweise be- und entlastet werden, oder aber durch Mikro-Stimulation erfolgen.
Die Funktionsweise dieser Hilfsmittel basiert auf der Reduzierung der extrinsischen Faktoren der Dekubitusentstehung bzw. im Falle der Mikro-Stimulation auf der Förderung der Mikrozirkulation der Haut. (Quelle: Wikipedia.)

Demenz
Die Demenz ist ein Muster von Symptomen unterschiedlicher Erkrankungen, deren Hauptmerkmal eine Verschlechterung von mehreren geistigen (kognitiven) Fähigkeiten im Vergleich zum früheren Zustand ist. Sie kann durch verschiedene degenerative und nichtdegenerative Erkrankungen des Gehirns entstehen. Der Begriff leitet sich ab von lateinisch demens ‚unvernünftig‘ (ohne mens, das heißt‚ ohne ‚Verstand‘, ‚Denkkraft’ oder ‚Besonnenheit‘ seiend) und kann mit ‚Nachlassen der Verstandeskraft’ übersetzt werden.
Das Symptombild der Demenz umfasst Einbußen an kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung sozialer und beruflicher Funktionen führen. Vor allem betroffen sind das Kurzzeitgedächtnis, das Denkvermögen, die Sprache und die Motorik; bei einigen Formen kommt es auch zu Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur.
(Quelle: Wikipedia)


Diakon/Diakonin
Der Diakon bekleidet ein geistliches Amt innerhalb der Kirche. Seine Aufgaben beschränken sich nicht auf die Diakonie, sondern umfassen wie die der anderen geistlichen Ämter auch Verkündigung und Gottesdienst. Diakone waren ursprünglich Gehilfen der Apostel zur Verwaltung des gemeinsamen Vermögens und zur Leitung der gemeinsamen Mahlzeiten.
(Quelle: Wikipedia)


Diakonie
Unter Diakonie versteht man alle Aspekte des Dienstes am Menschen im kirchlichen Rahmen. Als eigener Begriff für die Wahrnehmung sozialer Verantwortung durch die evangelischen Kirchen im Rahmen institutionalisierter eigener sozialer Dienste hat es sich erst im 20. Jahrhundert durchgesetzt.
Die katholische Theologie verwendet als Bezeichnung für die tätige Nächstenliebe und Wohltätigkeit das aus dem Lateinischen entlehnte Wort Karitas und bezeichnet so auch das diakonische Handeln sowie die zugehörige Institution Deutscher Caritasverband.
(Quelle: Wikipedia)


Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit, der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wie diese hat sie die Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der Union zum Ziel. Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat regelt, kann sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden. Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(Quelle: Wikipedia)


F:
Fahrtkostenübername durch Krankenkassen
Die gesetzlichen Bestimmungen für eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkassen (z.B. mit Taxis oder Krankentransporte) finden Sie hier.


G:
Geriatrie
Die Geriatrie (von altgriechisch geron, deutsch ‚alt‘ und ‚Heilkunde‘), auch Altersmedizin oder Altenmedizin bzw. Altersheilkunde, ist die Lehre von den Krankheiten des alternden Mensche. Dies betrifft vor allem Probleme aus den Bereichen der Allgemeinmedizin und der Inneren Medizin, der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Gerontopsychiatrie).
Die Geriatrie tritt an, dem alten, aber vor allem dem sehr alten Menschen zu einem besseren Leben zu verhelfen.
(Quelle: Wikipedia)

Gerontopsychiatrie
Gerontopsychiatrie beschäftigt sich mit älteren Menschen und ihren psychischen Erkrankungen, d. h. mit Menschen jenseits des 60. Lebensjahres. Manchmal wird die Grenze auch schon beim 55. Lebensjahr gezogen. Die Gerontopsychiatrie befasst sich insbesondere mit psychischen Erkrankungen, die typischerweise erst in dieser späten Lebensphase auftreten, wie Demenzen.
(Quelle: Wikipedia)


Grundpflege siehe →Ambulante Pflege

H:
Hausnotruf
Unter Hausnotruf (auch: Rufhilfe, Heimnotruf (Österreich), Notruf-System (Schweiz), Seniorenalarm, Seniorennotruf) versteht man ein auf der Telefontechnik basierendes System, das es alleinstehenden alten oder behinderten Menschen erleichtert, bei einem Notfall unkompliziert selbstständig und direkt Hilfe anzufordern. Den Betroffenen wird dadurch ermöglicht, länger in ihrer Wohnung zu leben und dennoch die Sicherheit zu haben, notfalls nicht auf rasche Hilfe verzichten zu müssen. Auslöser des Alarms ist üblicherweise ein tragbarer Notrufsender, kann aber etwa auch ein Sensor sein, der auf Sturz reagiert. Nach Angaben des Bundesverbandes Hausnotruf gab es 2006 in ca. 350 deutschen Städten solche Anbieter, die auf eines der ca. 180 Callcenter aufgeschaltet sind. Damit wurden ca. 350.000 Nutzer versorgt.

Sofern in einer Region mehrere Anbieter existieren, sollten vor Vertragsabschluss Preisvergleiche angestellt werden, die identische und typische Nutzungsverhalten zugrunde legen, da die Kalkulationen je nach Region und Anbieter zum Teil recht unterschiedlich sein können.

Grundgebühr
Zunächst können einmalige Gebühren für die Einrichtung der Anlage verlangt werden. Zum Teil sind diese Kosten jedoch in die monatliche Grundgebühr eingerechnet, die für die Gerätemiete und die Bereitschaft zur Anrufannahme und -weiterleitung erhoben werden.

Einsatzkosten
Darüber hinaus können Kosten pro Einsatz (Hausbesuch) anfallen, die die Anfahrt mit Wohnungsschlüssel und Hilfeleistungen (beispielsweise beim Aufstehen und einen eventuellen Transport in die Arztpraxis) o. Ä. umfassen. Diese Kosten unterscheiden sich je nach Qualifikation des einzusetzenden Personals, seiner Fahrzeuge, Anfahrtsdauer und der Kostenstruktur des Anbieters. Mitunter sind die Einsatzkosten auch pauschal in der Grundgebühr enthalten. Des Weiteren fallen die Telefonkosten zum Callcenter an (bei Notrufen, aber auch beim Betätigen der Passivtaste sowie durch automatisch aufgebaute Verbindungen wie tägliche Verbindungstests etc.).

Kostenersatz
Wenn durch diese Anlage Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann und der Verbleib in der gewohnten Umgebung gesichert wird, können sich Krankenversicherungen an den Kosten beteiligen.
(Quelle: Wikipedia)
Angeboten wird ein Hausnotruf von vielen Ambulanten Pflegediensten, aber auch von Caritas, Maltheser, DRK etc.
Die Kosten für einen Hausnotruf werden von der Pflegeversicherung bis zu € 23,-/Monat übernommen.

Häusliche Intensivpflege
Die Häusliche Intensivpflege ist Häusliche Krankenpflege, die bis zu 24 Stunden am Tag gewährleistet wird. Menschen, die aus medizinischen Gründen einer ständigen Überwachung bzw. intensivpflegerischer Versorgung bedürfen, können mit Hilfe häuslicher Intensivpflege aus dem klinischen Bereich in ihr häusliches Umfeld zurückkehren bzw. dort verbleiben, zum Beispiel Langzeit-Beatmungspatienten. Das häusliche Umfeld bezieht sich auf die Wohnung des Betroffenen, die sich auch im Pflegeheim, bei seiner Familie, in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder in einer Intensivpflege-Wohngruppe befinden kann.
Sie wird auch als Beatmungspflege, 1-zu-1-Versorgung, ambulante Intensivpflege oder 24-Stunden-Pflege angeboten. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen verwendet in Deutschland die Bezeichnung Außerklinische Intensivpflege.


Häusliche Pflege
Häusliche Pflege bezeichnet die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung. Häusliche Pflege wird sowohl von professionellen Pflegekräften im Rahmen der Ambulanten Pflege als auch ehrenamtlich von Familienangehörigen (pflegende Angehörige) oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld der pflegebedürftigen Person ohne pflegerische Ausbildung geleistet.
Wird die häusliche Pflege vollständig von ambulanten Pflegediensten beziehungsweise einer Sozialstation oder einzelnen Pflegekräften auf beruflicher Basis (Individualpflege) übernommen, handelt es sich um Ambulante Pflege. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Ambulante Pflege werden als Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung erstattet, häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) dagegen von der Krankenversicherung.


Haus- und Familienpflege
Haus- und Familienpfleger/-in ist ein anerkannter Aus- oder Weiterbildungsberuf im sozialen Bereich, der die Versorgung und Unterstützung von Haushalten beinhaltet. Die Tätigkeiten umfassen die selbständige und eigenverantwortliche Vertretung, Unterstützung oder Anleitung der für den Haushalt verantwortlichen Person in hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereichen. Dabei geht es meist um eine vorübergehende Aufgabe, weil die betreffende Person zeitweise abwesend, erkrankt oder überfordert ist. Zum Berufsbild gehört ebenso die dauerhaft Betreuung, Unterstützung oder Pflege hilfsbedürftiger Menschen in der eigenen Wohnung sowie die entsprechenden Aufgaben in familienähnlichen Strukturen, wie etwa Demenzwohngemeinschaften oder Einrichtunge des Betreuten Wohnens.
(Quelle: Wikipedia)


Hilfe zur Pflege
Wer nur ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente und auch ansonsten keine Vermögenswerte besitzt, kann sich nicht verschulden um seine Pflegekosten zu bezahlen. Hier übernimmt der Staat die Kosten und nennt dies "Hilfe zur Pflege".
Die Hilfe zur Pflege (auch unter Sozialhilfe bekannt) beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger/Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden können.
Die Pflegekosten werden übernommen
  • wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder
  • wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.
  • wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung
Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad / eine Pflegestufe nicht zwingend erforderlich.

Folgende Kosten können übernommen werden:
  • die häusliche Pflege in Form von Pflegegeld für pflegende Angehörige
  • die ambulante Pflege über Pflegedienste
  • die teilstationäre Tagesbetreuung / Nachtbetreuung
  • die Kurzzeitpflege
  • die Verhinderungspflege
  • die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim
  • die Pflegehilfsmittel
  • Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
  • ein Taschengeld
Beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass dieser Schritt nicht zu weit hinausgezögert wird, denn die Sozialämter bezahlen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung.


Hilfsmittel
Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel kommen unterschiedliche Kostenträger auf.
Hilfsmittel bezuschussen die gesetzlichen Krankenkassen gemäß der Website vom GKV Spitzenverband, wenn der Arzt dem Patienten das Hilfsmittel verordnet hat. Patienten brauchen dafür also ein ärztliches Rezept.
Übersichtlich und gut erklärt wird alles darüber im Online-Ratgeber "Hilfsmittel für die häusliche Pflege", empfohlen vom Bundesministerium für Gesundheit.

→Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse, wenn man pflegebedürftig ist, einen Pflegegrad zugewiesen bekommen hat und zu Hause gepflegt wird. Pflegehilfsmittel muss der Arzt nicht verordnen, man muss aber einen Antrag darauf bei der Pflegekasse stellen oder eine →Pflegebox bestellen, dann erledigt der Anbieter die Anträge.
Eine detaillierte Liste aller Hilfsmittel mit Beschreibung finden Sie
unter "(Pflege-)Hilfsmittel"

Hospiz
Hospiz (lat. hospitium „Herberge“, „Gastfreundschaft“) ist eine Einrichtung der Sterbebegleitung. Im deutschen Sprachraum der Gegenwart wird mit Hospiz meist eine stationäre Pflegeeinrichtung bezeichnet, die meist über nur wenige Betten verfügt und ähnlich wie ein kleines Pflegeheim organisiert ist. Das erste stationäre Hospiz im Sinne der Palliative Care wurde 1967 im Vereinigten Königreich eröffnet (in Deutschland 1986), dort entstand auch 1982 das erste Kinderhospiz (in Deutschland 1998). In Deutschland gibt es inzwischen etwa 240 stationäre Hospize (davon 17 für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) und mehr als 300 Palliativstationen in Krankenhäusern sowie über 1500 ambulante Hospizdienste (Stand: November 2018).
(Quelle: Wikipedia)



K:
Krankenhausverhinderungspflege = Krankenhausvermeidungspflege = Behandlungspflege

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege steht für die vorübergehende Unterbringung von pflegebedürftigen älteren Menschen in Pflegeheimen, beispielsweise zur Entlastung pflegender Familienangehöriger, nach einem Krankenhausaufenthalt zur Reha oder bis eine endgültige Unterbringung bzw. eine häusliche Pflege ermöglicht werden kann. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege gem. § 39 SGB ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB kann nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.


L:
Leistungen der Pflegeversicherung Eine Liste aller Leistungen der Pflegeversicherung, herausgegeben vom Bundesgesundheitsministerium finden Sie in diesem Downloaddownload


M:
Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist der sozialmedizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Im gesetzlichen Auftrag unterstützt er die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. In Deutschland gibt es 15 eigenständige MDK, die nach Bundesländern organisiert sind.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Pflegeversicherung eingeführt. Dadurch veränderte sich das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundlegend – Maßstab ist heute der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Bei der Begutachtung kommt es nicht mehr darauf an, festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme hat. Im Mittelpunkt steht jetzt die Frage, wie selbstständig der Mensch bei der Bewältigung seines Alltags ist – was kann er und was kann er nicht mehr? Dazu werden seine Fähigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu Hause oder im Pflegeheim
  • prüft der MDK das Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit
  • empfiehlt er einen Pflegegrad
  • schlägt er Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation vor
  • gibt er Empfehlungen über die Art und den Umfang von Pflegeleistungen ab
  • formuliert er Hinweise zu einem individuellen Pflegeplan
Die Grundlage für die Begutachtung bilden Begutachtungs-Richtlinien. Sie konkretisieren die allgemeinen Vorgaben des Pflegeversicherungsgesetzes, damit die Begutachtungen bundesweit nach einheitlichen Regeln erfolgen.
(Quelle: Wikipedia)

Medizinische Fußpflege

Die Medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Diese Behandlung dürfen auch Personen ohne podologische Ausbildung ausüben. Ein Podologe ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln. Die Kosten der Medizinischen Fußpflege werden von der Krankenkasse übernommen, sofern ein Rezept vom Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. September 2013 entschieden, dass es Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ haben, gestattet ist, mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ zu werben. § 1 Absatz 1 PodG schützt nur das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“, nicht aber die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege und die Werbung für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege umfasst zum Beispiel auch die gemäß Anlage 1 Nummer 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) genannten fußpflegerischen Maßnahmen. Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ haben, können mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ für sich werben und fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen erbringen.

Insbesondere darf es sich nicht um Ausübung von Heilkunde handeln. Wendet sich eine Kundin oder ein Kunde an eine Person, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ hat, um medizinischer Fußpflege bei sich durchführen zu lassen, so hat diese die Kundin oder den Kunden darüber aufzuklären, welche Maßnahmen sie durchführen darf und welche nicht. Dies führt dazu, dass eine Person, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ hat, Kundinnen und Kunden abweisen muss, die eine rezeptpflichtige Behandlung benötigen.

Seit 2003 ist die Berufsbezeichnung „Medizinischer Fußpfleger/Medizinische Fußpflegerin“ gesetzlich geschützt.

P:
Palliativmedizin
Palliativmedizin ist nach den Definitionen der Weltgesundheitsorganisation und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin „die aktive, ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht oder keine kurative Behandlung mehr durchgeführt werden kann und die Beherrschung von Schmerzen, anderen Krankheitsbeschwerden, psychologischen, sozialen und spirituellen Problemen höchste Priorität besitzt“. Es stehen die Lebensqualität des Patienten – sein subjektives Wohlbefinden, seine Wünsche und Ziele – im Vordergrund der Behandlung. Als wesentliche Komponenten der Palliativmedizin gelten Symptomkontrolle, psychosoziale Kompetenz, Teamarbeit und Begleitung des Patienten und seiner Angehörigen.
(Quelle: Wikipedia)


Pflegebedarf
Pflegebedarf ist die Gesamtheit der Hilfen nach Art, Umfang und Dauer, die eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Ressourcen und dem Anspruch der Ganzheitlichkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens durch andere benötigt. Aus dem Pflegebedarf ergeben sich die Leistungen, die notwendig sind, um aus professioneller Sicht eine qualitativ hochwertige gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten.
In der Pflegeversicherung stellt die Pflegekasse den Pflegebedarf einer Person fest und entscheidet auf dieser Basis, ob und welche Leistungen sie erbringt. Da es Höchstbeträge für die Leistungen gibt, sind diese keinesfalls stets bedarfsdeckend.
(Quelle: Wikipedia)

Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Person mit Krankheit oder Behinderung, häufig altersbedingt, ihren Alltag dauerhaft nicht mehr selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist.
Neben Senioren können auch Kinder oder Erwachsene chronisch krank sein oder durch plötzliche Unfälle über längere Zeit starke Einschränkungen in ihrer Selbstbestimmung erfahren. Auch Behinderte oder mehrfach erkrankte Personen können von Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Aufgrund der häufigeren Pflegebedürftigkeit im Alter spielt auch der demografische Wandel bei dem prozentualen Anstieg an Pflegebedürftigen in der Bevölkerung eine Rolle.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind in folgenden Gesetzen geregelt: Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII, Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes, Entschädigungsleistungen („Pflegezulage“) nach § 35 Bundesversorgungsgesetz bzw. den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetz vorsehen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung in § 44 (im fünften Abschnitt des SGB VII).
(Quelle: Wikipedia)

Pflegebett
Typisches Merkmal eines Pflegebetts ist eine mehrfach verstellbare Liegefläche, eine Höhenverfahrbarkeit auf mindestens 65 cm und sicher feststellbare Rollen mit einem Mindestdurchmesser von 10 cm. Materialien und Funktionselemente (Motoren, Handschalter) müssen den besonderen Hygieneanforderungen in der Pflege genügen.
Die mehrfach geteilte, zumeist elektrisch verstellbare Liegefläche ermöglicht die Lagerung in verschiedenen Positionen, wie z. B. dem Komfortsitz, der Schock- oder der Herzlage. Liegefläche und Matratze sollten an die Körperform und das Körpergewicht, sowie das Krankheitsbild des Patienten angepasst sein.
Durch die Höhenverstellbarkeit ermöglicht das Pflegebett sowohl eine ergonomische Arbeitshöhe für Pflegende und Therapeuten, als auch eine passende Ein- und Ausstiegsposition für die Bewohner.
Das Einsatzgebiet von Pflegebetten ist in der häuslichen bzw. stationären Pflege (Alten- und Pflegeheime).
(Quelle: Wikipedia)


Pflegebox
Eine Pflegebox beinhaltet in unterschiedlicher Stückzahl
  • Einmalhandschuhe in den Größen M, S, L, XL
  • Handdesinfektion
  • Flächendesinfektion
  • Schutzschürzen
  • Bettschutzeinlagen
  • (Mundschutz)
Vorrausetzung für den kostenlosen, monatlichen Bezug einer Pflegebox ist:
  • Es wurde ein Pflegegrad (1, 2, 3, 4 oder 5) erteilt.
  • Der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen.
  • Der Pflegebedürftige wird von mindestens einer privaten Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter) betreut.

Privatpatienten müssen in Vorleistung gehen. Sie beantragen die Erstattung der Kosten der PflegeBox bei Ihrer Pflegekasse selbst.

Bezug der Pflegebox über einen Pflegebox-Anbieter
Das Beschaffen von Pflegehilfsmitteln kann zeitintensiv und kompliziert sein, da man sich mit den Antragsformularen der jeweiligen Krankenkasse und dem Hilfsmittelverzeichnis auseinandersetzen muss. Für Laien ist das sehr aufwändig. Die Pflegekassen übernehmen monatlich bis zu 60.- Euro für bestimmte Pflegehilfsmittel (s.o.), sofern ein Pflegegrad vorliegt. Sollte der Bedarf einen Wert von 60.- Euro überschreiten, müssen die Kosten oberhalb der 60.- Euro selbst gezahlt werden.

Damit man diesen Wert einhalten kann und sich nicht jedes Mal mit den Anträgen rumärgern muss, gibt es Anbieter, die Ihnen verschiedene Pakete mit Pflegehilfsmitteln zuzahlungsfrei bereitstellen. Dabei werden die ausgewählten Produkte direkt zu Ihnen nach Hause geliefert.
Die Vorteile dieser Anbieter liegen auf der Hand:
  • Kein Ärger mit Antragsformularen
  • Durchgehende Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Direktlieferung zu Ihnen
  • Kein Ärger mit Abrechnungen bei der Krankenkasse / Pflegekasse
  • Fest definierte Produkte, die den Wert von 40.- Euro nicht überschreiten und somit ohne Zuzahlung sind
  • Keine Rezepte sind notwendig
  • Hochwertige Marken und Qualitätsprodukte
  • Kundenservice des Anbieters, falls Fragen auftauchen
(Quelle: altenpflege-hilfe.net)

Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn die häusliche Pflege von dem Pflegebedürftigen selber organisiert wird. Die Pflege kann auch durch ehrenamtliche Pflegepersonen übernommen werden, zum Beispiel durch Familienangehörige oder Nachbarn. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar:
  • 316 € im Pflegegrad 2
  • 545 € im Pflegegrad 3
  • 728 € im Pflegegrad 4
  • 901 € im Pflegegrad 5
Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird. Wichtig ist nur, dass mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege und der Bedarf zu Hause sichergestellt sind. Darüber hinaus wird das Pflegegeld nur dann gezahlt, wenn der Pflegebedürftige regelmäßig einen Beratungsbesuch (Pflegepflichteinsatz) durchführen lässt. In den Pflegegraden 2 und 3 sind diese Beratungsbesuche halbjährlich, in den Pflegeraden 4 und 5 vierteljährlich zu nutzen. Die Kosten für diesen Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. (Quelle: Verbraucherzentrale Deutschland, Stand: 2020)


Pflegehilfsmittel
Die Krankenversicherungen und die Pflegeversicherung unterscheiden zwischen:
  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem und
  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen, Einweg-Inkontinenzunterlagen oder Windeln für Erwachsene. Diese können teilweise auch kostenfrei als Pflegebox bestellt oder auf Rezept erworben werden.
Technische Hilfsmittel werden mit 10% der Anschaffungskosten von den Krankenkassen bezuschusst, manche Hilfsmittel können auch gemietet werden. Die Miete wird dann von der Krankenkasse übernommen.

Pflegeleistungen
Es gibt viele verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können. Dazu gibt es online den interaktiven Pflegeleistungs-Helfer vom Bundesministerium für Gesundheit. Über einen strukturierten Fragenkatalog wird ermittelt, welche Leistungen in der konkreten Pflegesituation passen und wie verschiedene Leistungen kombiniert werden können. Zudem erfahren Pflegebedu¨rftige und ihre Angehörigen, wie sie Pflegeleistungen beantragen und wo sie sich weiter informieren können. Mithilfe der Ergebnisse können sich die Nutzerinnen und Nutzer bei der Pflegeberatung oder bei ihrer Pflegekasse gezielt beraten lassen. (Quelle:unizell.de)

Pflegerische Ausbildung
Die Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. der Gesundheits- und Krankenpfleger (im allgemeinen Sprachgebrauch Krankenschwester bzw. Krankenpfleger, kurz in der Anrede auch Schwester bzw. Pfleger) ist ein reglementierter Heilberuf im deutschen Gesundheitswesen. Das Berufsbild umfasst die professionelle eigenständige Pflege, Beobachtung, Betreuung und Beratung von Patienten und Pflegebedürftigen in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die Dokumentation und Evaluation der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung ärztlicher Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen.
Ab dem 1. Januar 2020 beginnende Ausbildungen sollen laut §§ 1 und 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) nach der mindestens dreijährigen Berufsausbildung ab 2023 mit der neuen Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann abschließen. Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen (Fachgesundheits- und Krankenpfleger).
(Quelle: Wikipedia)

Pflegestützpunkt
Ein Pflegestützpunkt (PSP) ist eine örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege und richtet sich primär an Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige.

Pflegestützpunkte werden von den Kranken- und Pflegekassen auf Initiative eines Bundeslandes eingerichtet. Grundlage für die Errichtung der Pflegestützpunkte ist in Deutschland der am 1. Juli 2008 in Kraft getretene § 92c des SGB XI im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes.
2017 sind folgende Aufgaben der Pflegestützpunkte festgelegt:
  • umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote,
  • Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
  • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.
Der Stützpunkt bildet hierfür das gemeinsame Dach für das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe oder der Sozialhilfeträger. Hier können sie den Betroffenen ihre Sozialleistungen erläutern und vermitteln.
(Quelle: Wikipedia)

Pflegestufe/Pflegegrad
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 erfolgte zum 1. Januar 2017 die Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade. Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade hat zum Ziel, Bedürfnisse von Demenzkranken stärker zu berücksichtigen, außerdem werden insgesamt höhere Leistungen für Pflegebedürftige vorgesehen. Bei den Pflegestufen richtete sich die Einstufung wesentlich nach dem Zeitaufwand der Pflegepersonen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in sechs Bereichen eingeschätzt,[3] was eine ganzheitlichere Form der Begutachtung erlaubt:
  1. Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Hilfsbedarf in der Nacht
  4. Hilfsbedarf tagsüber
  5. Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen (Medikamenteneinnahme o. ä.)
  6. Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)
Pflegestufen und Pflegegrade betrachten den Begriff der Pflegebedürftigkeit aus völlig unterschiedlichen Blickwinkeln, was letztendlich unterschiedliche Ergebnisse hervorbringt.
Die ausschließliche Berücksichtigung von Verrichtungen der Grundpflege im System der Pflegestufen mit der alleinigen Betrachtung des Zeitaufwandes war nahezu ausschließlich auf Körperbehinderungen ausgelegt; geistige und psychische Beeinträchtigungen blieben unberücksichtigt. Als mit dem demografischen Wandel immer mehr ältere Menschen an Demenz erkrankten, mussten die Angehörigen häufig feststellen, dass sie die Pflege nahezu vollständig auf eigene Kosten entrichten mussten, weil Demenzkranke nach dem System der Pflegestufen keine Pflegebedürftigkeit aufwiesen, obwohl sie unzweifelhaft nicht unbeaufsichtigt gelassen werden konnten. Die Einführung der eingeschränkten Alltagskompetenz als zusätzliches Kriterium, das einen Pflegebedarf begründen konnte, milderte dieses Problem zwar in gewissem Rahmen ab, löste es aber nicht vollständig.
Demgegenüber betrachtet das neue System der Pflegegrade die Selbsthilfefähigkeit der Person unter mehreren Blickwinkeln, darunter auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Der reine Zeitaufwand spielt weniger eine Rolle als die Fähigkeit der pflegebedürftigen Person, überhaupt ein selbständiges Leben zu führen. Dies hat zur Folge, dass etwa ein Rollstuhlfahrer, der abgesehen von seiner Körperbehinderung ein völlig selbständiges Leben führt, nach dem System der Pflegestufen, allein weil er im Rollstuhl sitzt, eine Pflegestufe I oder II erhalten konnte (die dann in den Pflegegrad 2 bzw. 3 überführt werden), im neuen System hingegen befürchten muss, allenfalls einen Pflegegrad 1 zu erhalten.
(Quelle: Wikipedia)

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Podologie
Podologie ist die nichtärztliche Heilkunde am Fuß und wird auch medizinische Fußpflege genannt.
Podologen sind in Deutschland aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert. Die meisten Podologen sind mit Kassenzulassung tätig, da Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß im Sinne eines Diabetischen Fußsyndroms (DFS) – als bislang einzige Gruppe – von den Krankenkassen (gesetzlich wie privat) eine Heilmittelverordnung zur podologischen Komplexbehandlung vom Arzt erhalten können.
Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinischer Fußpfleger/Medizinische Fußpflegerin“ gesetzlich geschützt: Nur mit einer behördlichen Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung darf sich eine als Podologe praktizierende Person auch tatsächlich so nennen.

Probewohnen
Mit Probewohnen werden die ersten Tage des Bezugs einer stationären Einrichtung bezeichnet. Probewohnen gibt es sowohl in der Behindertenhilfe als auch bei Pflegeheimen. Das Probewohnen soll dazu dienen, im tatsächlichen Betrieb festzustellen, ob die ausgewählte Einrichtung für den Bewohner geeignet ist und ob sie seinen Wünschen und Vorstellungen entspricht.
(Quelle: Wikipedia)



R:
Rollator
Stiftung Warentest hat 2019 zwölf Rollatoren getestet, zwei davon wurden mit "Gut" bewertet, die drei billigen Standardmodelle, die von den Krankenkassen bezahlt werden, schnitten bestenfalls mit "Ausreichend" ab und sind für unebene Bereiche, Kieswege, Bordsteinkanten und Stufen ungeeignet, weil zu schwer. Diese sind auch sog. Querfalter, bei denen man sich leicht die Finger klemmt. Die Krankenkassen schreiben vor, wo der Rollator bestellt werden muss und machen das Modell abhängig von dem ärztlichen Attest. Der Rollator bleibt Eigentum der Krankenkasse.

Gute Rollatoren lassen sich längs falten und sind weit leichter weil aus Aluminium oder Carbon, haben eine Ankipp-Hilfe für Bordsteine und Stufen und kosten aber zwischen € 209,- und € 535,-, die beiden Vergleichssieger kosten € 410,- und € 535,-. Diese Modelle muss man in der Regel selbst bezahlen.


S:
Sanitätshaus
Ein Sanitätshaus ist ein Dienstleistungsunternehmen der Gesundheitsbranche, das überwiegend die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln und Verbrauchsmaterial anbietet. Sanitätshäuser sind unterschiedlich stark spezialisiert. Viele decken daher nur einen Teil der möglichen Produktpalette ab.
Kern des Angebotes sind im Regelfall die im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführten Produktgruppen. Dazu gehören Bandagen, Orthesen, Prothesen, Rollstühle, Dreiräder, Pflegebetten, Gehhilfen, Kompressionsstrümpfe, Toilettenstühle, Gesundheitsschuhe und orthopädische Einlagen.
Viele Sanitätshäuser verfügen über eigene Orthopädische Werkstätten, in denen vom ausgebildeten Orthopädietechnik-Mechaniker beispielsweise maßgefertigte Prothesen, Orthesen und Einlagen gefertigt oder Fertigprodukte wie Rollstühle repariert werden können.
Das Angebot wird häufig ergänzt mit Wellnessartikeln, Gesundheitsschuhen, Miederwaren und ähnlichen Artikeln, die im Regelfall nicht mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.
(Quelle: Wikipedia)

somatisch
Somatisch bedeutet: „das, was sich auf den Körper bezieht; körperlich“. Von somatoformen Störungen ist die Rede, wenn ärztlicherseits keine hinreichenden organischen Ursachen für die vom Patienten geklagten körperlichen Beschwerden oder Symptome gefunden werden und sog. Allgemeinsymptome im Vordergrund stehen.
(Quelle: Wikipedia)

Sozialstation
Eine Sozialstation ist der Sitz des örtlichen Ambulanten Pflegedienstes. Es kann davon auch mehrere in einem Ort geben, da diese sowohl privatwirtschaftlich als auch von karitativen oder kirchlichen Verbänden betrieben werden.

Stationäre Pflege
Die stationäre Pflege (auch vollstationäre Pflege genannt,
im Gegensatz zur teilstationären Pflege = Tagespflege)
ist die Pflege in einem Pflegeheim und gedacht für Menschen, die nicht (mehr) ambulant zuhause versorgt werden können. Für die Pflegekosten gibt es einen pauschalen Zuschuss der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad. Die restlichen Kosten müssen Versicherte selber zahlen. Bei geringer Rente zahlt das Sozialamt (Siehe Hilfe zur Pflege)

Stundenweise Seniorenbetreuung
Eine stundenweise Seniorenbetreuung versorgt Senioren individuell und persönlich. Seniorenbetreuer sind speziell geschulte Betreuer, die Senioren in in allen Facetten des täglichen Lebens unterstützen und begleiten. Sie sind eine gute Ergänzung, die sich vor allem bei einer leichten Pflegebedürftigkeit eignet.
Die Leistungen der stundenweise Seniorenbetreuung sind individuell auf die Bedürfnisse der zu betreuenden Person anpassbar, dazu gehören:
  • Unterstützung bei der Bewältigung der Haushaltstätigkeiten
  • Begleitung zu Ärzten, Behörden, Gottesdiensten oder anderen Terminen
  • Gesellschaft leisten (auf die zu betreuende Person abgestimmte TÄtigkeiten, die Freude bereiten: teilnahmsvolle Gespräche, gemeinsames Lesen oder Vorlesen, Kochen oder Backen, Bastelarbeiten, Fotoalben ansehen usw.)
  • Begleitung bei Freizeitaktivitäten
  • Spaziergänge und Mobilisierung
  • Unterstützung bei der Grundpflege
  • Nachtbereitschaft / Nachtwache
  • Betreuung bei Demenz
Diese Betreuer werden, wie auch osteuropäische Pflegehelfer, von Pflegevermittlungsagenturen vermittelt. Bei einer privaten Seniorenbetreuung sind die Preise je nach Anbieter unterschiedlich. Die Seniorenbetreuung hat eine Mindesteinsatzdauer von einer Stunde, meistens werden aber etwa zwei bis drei Stunden pro Tag genutzt.
In der Regel liegen die Preise bei 15 bis 35 Euro pro Stunde und hängt von der Agentur und der Qualifikation der Betreuungskraft ab.
Es wird empfohlen, sich drei Angebote einzuholen.
Die Pflegekasse unterstützt pflegende Angehörige. Da die stundenweise Seniorenbetreuung eine Form der Pflege zu Hause ist, hat der Angehörige Anspruch auf Zuschüsse und Förderungen.


T:
Tagespflege
Tagespflege (auch teilstationäre Pflege genannt) ist ein Angebot für ältere, pflegebedürftige Menschen, deren häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder ergänzt werden soll. Die Pflege und Betreuung erfolgt in einem anregenden Umfeld. Bei gemeinsamen Beschäftigungsangeboten und Mahlzeiten können soziale Kontakte geschlossen werden. Pflegende Angehörige sind während der Tagespflegezeiten entlastet und haben die Möglichkeit, eigenen Aktivitäten oder ihrer Berufstätigkeit nachzugehen. Tagespflegeeinrichtungen sind in der Regel wochentags zwischen 8 und 17 Uhr geöffnet. Es gibt die Möglichkeit, Tagespflege auch halbtags oder an einzelnen Wochentagen in Anspruch zu nehmen. Manche Einrichtungen sind auch an Wochenenden und Feiertagen geöffnet. Viele Pflegeheime bieten auch eine Tagespflege inklusive Bustransfer und Mittagessen an. Die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung sowie die Fahrtkosten werden von der Pflegekasse übernommen, für die Verpflegung muss man selbst aufkommen.


V:
Verhinderungspflege = Ersatzpflege = Urlaubspflege
Ist bei der häuslichen Pflege die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zu dem seit 2015 gültigen Höchstbetrag von 1612 Euro.
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen zusätzlich bis zu 50 % (bis zu 806 Euro) des jährlich für Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrages anstatt für stationäre Kurzzeitpflege für die häusliche Verhinderungspflege ausgegeben werden.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. (§ 39 SGB XI).
Bei der Ersatzkraft kann es sich sowohl um einen professionellen Pflegedienst als auch um eine legal vermittelte Betreuungskraft eines Dienstleistungsunternehmens handeln, das seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.
(Quelle: Wikipedia)
Viele Ambulanten Pflegedienste bieten Verhinderungspflege an, ebenso Pflegeheime, die Verhinderungspflege wie stationäre Kurzzeitpflege in ihren Einrichtungen anbieten.

Vollstationäre Pflege = Stationäre Pflege = Pflegeheim


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